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Kartenlegen und Recht - BGH Urteil Kartenlegen Vergütung DienstleistungLeider erwarten manche Kunden, dass Kartenleger ihr Schicksal verändern oder beeinflussen können. Das funktioniert natürlich nicht. Jeder Kartenleger weiss, dass er dem Ratsuchenden lediglich begleitend zur Seite stehen kann in seiner oft aussichtslosen Situation, nicht mehr und nicht weniger. Eine reale Zukunft vorhersagen zu können, dieser Wunschgedanke mag verlockend sein, ist jedoch auf Grund der unglaublich vielen Einflüsse, denen jeder und alles auf dieser Erde ausgesetzt ist völlig unrealistisch... Nichts ist für die Ewigkeit und da das Leben so dicht ist auf unserem Planeten und jedes Lebewesen seinen eigenen Kopf hat, ist so gut wie Nichts vorhersehbar, es sei denn es unterliegt den Gesetzmässigkeiten von Ursache und Wirkung (z.B.: schlafe ich nachts nackt bei minus 4 Grad erfriere ich oder trinke ich eine Flasche Wodka bin ich zu betrunken um Auto zu fahren etc.). Was Kartenlegen, ausgeführt von einem Menschen, der angeboren die Gabe hat, sie zu entschlüsseln und richtig zu fühlen, wirklich kann ist, den Fragenden den Spiegel der Seele in seiner momentanen Verfassung aufzuzeigen. Nichts weiter. Sie sind lediglich ein Hinweis, wie es weitergehen kann, kein entgültiges Bild der Zukunft des Fragenden. Das können sie auch niemals sein und jeder der etwas anderes behauptet, lügt. Aufgeklärte Ratsuchende WISSEN das und sehen diese Fragestunde eben genau als solche wie sie es auch ist: Ein kurzer Einblick in das eigene Unterbewusste, den Spiegel der Seele in ihrer momentanen Verfassung zu betrachten. Weil, gerade wenn man aufgewühlt ist und seelisch labil, sieht man den berühmten "Wald vor lauter Bäumen nicht" Aus diesem Grund und aus aktuellem Anlass, die die Zunft der Kartenleger in so unságlich falsches Licht stellen und auf Grund der vielen Falschmeldungen und verzerrenden Berichtserstattung der Medien, bzw. auch der zahlreichen Hetzkampagnen, hier die vorläufige Veröffentlichung des BGH-Urteils vom 13.1.2011. Wir wollen an dieser Stelle ganz klar betonen, dass wir unsere Vergütung lediglich für unsere ZEIT in Anspruch nehmen, die wir Ihnen zur Verfügung stellen und nicht für die Wirksamkeit übernatürlicher Fähigkeiten! Das vollständige Urteil wird in seiner Endfassung vermutlich erst in einigen Wochen vorliegen und wird dann entsprechend aktualisiert! Quelle des Urteils: www.kostenlose-urteile.de Bundesgerichtshof zum Anspruch einer Kartenlegerin auf Vergütung bei Einsatz übernatürlicher, magischer KräfteBei Vertragsabschluss im Bewusstsein über rational nicht erklärbaren möglichen Erfolg der Leistung, kann Vergütungsanspruch bestehenDer Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Vergütung für eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Lebensberatung in Verbindung mit Kartenlegen), besteht. Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist als Selbständige mit Gewerbeanmeldung tätig und bietet Lebensberatung ("life coaching"), wobei sie ihre Ratschläge anhand der durch Kartenlegen gewonnenen Erkenntnisse erteilt. In einer durch Beziehungsprobleme ausgelösten Lebenskrise stieß der Beklagte im September 2007 auf die Klägerin. In der Folgezeit legte sie ihm am Telefon in vielen Fällen zu verschiedenen - privaten und beruflichen - Lebensfragen die Karten und gab Ratschläge. Hierfür zahlte der Beklagte im Jahr 2008 mehr als 35.000 Euro. Für im Januar 2009 erbrachte Leistungen verlangt die Klägerin mit ihrer Klage 6.723,50 Euro. LG und OLG verneinen Anspruch auf Vergütung für Leistungen, die auf Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten basierenDie Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Landgericht und Oberlandesgericht haben den geltend gemachten Vergütungsanspruch mit der Begründung verneint, dass die von der Klägerin versprochene Leistung auf den Gebrauch übernatürlicher, magischer Kräfte und Fähigkeiten gerichtet und damit objektiv unmöglich sei, so dass der Anspruch die Gegenleistung (Entgelt) gemäß § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB*, § 275 Abs. 1 BGB** entfalle. BGH: Von Klägerin versprochene Leistungen objektiv unmöglichDer Bundesgerichtshof hat zunächst die Annahme der Vorinstanzen gebilligt, dass die von der Klägerin versprochene Leistung objektiv unmöglich ist. Eine Leistung ist objektiv unmöglich, wenn sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. So liegt es beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, "magischer" oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten. Klägerin kann ungeachtet des Umstands, dass "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist, Vergütung beanspruchenAllerdings folgt aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB* entfällt. Die Vertragsparteien können im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. "Erkauft" sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, so würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Motiven und Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Nach den Umständen des Falles liegt die Annahme nicht fern, dass die Klägerin nach dem Willen der Parteien die vereinbarte Vergütung ungeachtet des Umstands beanspruchen konnte, dass die "Tauglichkeit" der erbrachten Leistung rational nicht nachweisbar ist. Berufungsgericht muss mögliche Nichtigkeit des Vertrages wegen Sittenwidrigkeit klärenDer Bundesgerichtshof hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, um zu klären, ob ein solcher Willen der Parteien bestand, aber auch, um die bislang offen gelassene Frage zu beantworten, ob die Vereinbarung der Parteien nach § 138 BGB*** wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. In diesem Zusammenhang darf nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürfen in solchen Fällen keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden. * § 326 Abs. 1 Satz 1 (Halbsatz 1) BGB:Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; (…). ** § 275 Abs. 1 BGB:Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. *** § 138 BGB:Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für die Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Diese Meldung erschien am 13.01.2011.
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